Satzung des Vereins „Bürgerschaft Gera e. V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist Bürgerschaft Gera e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Gera.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.2013.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt Zwecke zum Gemeinwohl.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Interessensvertretung von Geraer Bürgern bei dem Erhalt und der Entwicklung der Zukunftsfähigkeit ihrer Heimatstadt und des Umfeldes. Hierzu gehört auch die Gestaltung, Unterstützung und Förderung sowohl wirtschaftlicher, kultureller, bildungspolitischer als auch sozialer Projekte, aber auch die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Gera, durch Vorträge, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie durch die Förderung von Forschungs- bzw. Entwicklungsprojekten.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die demokratische Mitarbeit bei der Erstellung, Durchsetzung und Überwachung von Stadtratsbeschlüssen, die die Ziele des Vereins berühren.
(4) Der Verein ist parteiunabhängig und konfessionell ungebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Alles Weitere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
jugendliche Mitglieder
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt des Mitgliedes
Ausschluss des Mitgliedes
Tod des Mitgliedes
(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
seiner Informationspflicht über eine Parteizugehörigkeit nicht nachgekommen ist
mit mehr als drei Monaten bei der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat
Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(9) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung einlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, dann die Mitgliederversammlung abschließend entscheiden zu lassen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Vorstand
Mitgliederversammlung
Revisionskommission
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
bis zu vier Beisitzern
dem Kassenwart
dem Schriftführer
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden bzw. einen Stellvertreter und einem weiteren Vorstands- mitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vor- stand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Kosten werden auf Nachweis erstattet.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes können schriftlich gemacht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein Stellvertreter oder dann ein anderes Vorstandsmitglied.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Genehmigung der Tagesordnung vor Eintritt in die Versammlung
die Entgegennahme der Vorstandsberichte
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Revisionsbeauftragten
Schaffung einer Finanz- und Beitragsordnung und ihrer Änderung
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Beschluss über die Erhebung einer Umlage
(7) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
(1) Der Versammlungsleiter eröffnet und führt die Versammlung; er erteilt das Wort, unterbricht und schließt die Sitzung.
(2) Der Versammlungsleiter wahrt die Ordnung, ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu.
(3) Alle Anträge werden, sobald sie durch den Versammlungsleiter aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann vorgeschlagen werden, dass mehrere Anträge gemeinsam begründet, behandelt, beraten und abgestimmt werden.
(4) Der Versammlungsleiter kann die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner begrenzt.
(5) Der Versammlungsleiter kann die Redezeit auf bis zu drei Minuten begrenzen.
(6) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen und das Wort entziehen. Er kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie notfalls von der weiteren Sitzung ausschließen.
§ 10 Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der Versammlungsleiter das Wort.
(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
auf Begrenzung der Redezeit
auf Schluss der Debatte
auf Schluss der Rednerliste
auf Übergang zur Tagesordnung
auf Vertagung des Beratungsgegenstandes
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner dafür und dagegen zu hören.
§ 11 Sitzungsniederschrift und Überwachung der Beschlüsse
(1) Über den Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen eine exakte Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen. Diese Niederschrift ist von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Vollzug der Beschlüsse und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt dem Vorstand. Über den Arbeitsstand wird in der jeweils folgenden Versammlung berichtet.
§ 12 Revisionskommission
Die Revisionsbeauftragten überwachen intern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem § 4 der Finanz-und Beitragsordnung.
§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Parteizugehörigkeit und Kommunikationsdaten). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
(3) Im Rahmen der Öffentlichkeitsdarstellung können Daten von Mitgliedern, nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Mitgliedes, z.B. im Internet, bekanntgegeben werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine der Stadt Gera als steuerbegünstigte Körperschaft, die diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 08.12.2012 in Kraft.